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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und, Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
  2. Absatz 2,Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln, Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens in den Betriebswechselbahnhöfen.
  3. Absatz 3,Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt.
  4. Absatz 4,In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.
  5. Absatz 5,Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen haben das zur Sicherheit des Betriebes erforderliche Einvernehmen herzustellen.
  6. Absatz 6,Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147020

alte Dokumentnummer

N9196447431L