Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 348/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 348/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41 aus 1964, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 348/1967

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 348/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 6

Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende Vereinbarungen treffen.
  2. Absatz 2,Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen, die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren, soweit die Voraussetzungen hiefür nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
  4. Absatz 4,Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen für Privatzwecke ist unzulässig.

Schlagworte

Sicherungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147022

Alte Dokumentnummer

N9196447433L