Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 41/1964
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen
(1)Absatz eins,Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Ergibt sich danach kein voller Naturalausgleich, sind die Selbstkosten zu vergüten.
(2)Absatz 2,Sofern die Eigentumsverwaltung der Nachbarverwaltung auf deren Verlangen mit Bediensteten, Fahrbetriebsmitteln oder Material aushilft, sind hiefür der Eigentumsverwaltung die Selbstkosten zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12147023
Alte Dokumentnummer
N9196447434L