Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Titel ITitel römisch eins
Grundlegende Bestimmungen
Kapitel IKapitel römisch eins
Allgemeines
Artikel 1
Wesen und Zweck des Vereins
1.Ziffer eins Die Länder, welche die vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet zum Zweck des gegenseitigen Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
2.Ziffer 2 Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit.
3.Ziffer 3 Der Verein leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die von den Mitgliedsländern beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40117485