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Art. 1a

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1a heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 1bis

Begriffsbestimmungen

Ziffer eins Im Rahmen der Vertragswerke des Weltpostvereins gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. eins Punkt eins
    Postdienst: Sämtliche Leistungen der Post, deren Umfang von den Organen des Vereins festgelegt wird. Die wichtigsten, mit diesen Leistungen verbundenen Verpflichtungen bestehen darin, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedländer durch Einsammeln, Sortieren, Weiterleiten und Verteilen der Postsendungen zu entsprechen.
  2. eins Punkt 2
    Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 2 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.
  3. eins Punkt 3
    Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien auf wechselseitiger Basis den Austausch der Briefsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs zu besorgen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geführt werden, unterschiedslos eigene Postsendungen zu behandeln.
  4. eins Punkt 4
    Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, wonach Zwischenpostverwaltungen die ihnen von anderen Postverwaltungen im Durchgang zugeleiteten Sendungen zu den gleichen Bedingungen wie die Sendungen ihrer Inlandsdienste zu bearbeiten und zu befördern haben.
  5. eins Punkt 5
    Briefsendungen: die im Vertrag beschriebenen Sendungen.
  6. eins Punkt 6
    Internationaler Postdienst: durch die Vertragswerke geregelte Arbeiten bzw. Dienstleistungen der Post. Alle diese Arbeiten bzw. Leistungen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117519