Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 10
Grenzabfertigung
Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder auf Grund einer gesonderten Vereinbarung beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen.Die Grenzabfertigung (Artikel 2 Litera g,) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder auf Grund einer gesonderten Vereinbarung beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039982