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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 100/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 11

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Anschlußgrenzstrecken

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres den Sachverhalt festzustellen und hievon die zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039983