Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 11
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Anschlußgrenzstrecken
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken haben die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehres den Sachverhalt festzustellen und hievon die zuständige Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039983