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Art. 13

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 100/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 13

Sprachgebrauch

  1. Absatz eins,In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
  3. Absatz 3,Die Aufschriften an den Diensträumen der Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung.
  4. Absatz 4,Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung an einen Betriebswechselbahnhof oder eine Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039985