Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 13
Sprachgebrauch
(1)Absatz eins,In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.
(3)Absatz 3,Die Aufschriften an den Diensträumen der Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung.
(4)Absatz 4,Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung an einen Betriebswechselbahnhof oder eine Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039985