Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 272/1973Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 17
Dienstkleidung
(1)Absatz eins,Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.
(2)Absatz 2,Welche Eisenbahnbedienstete und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen, vereinbaren die Eisenbahnverwaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039989