Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 100/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 18

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

  1. Absatz eins,Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
  2. Absatz 2,Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaat wohnenden Eisenbahnbediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
  3. Absatz 3,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039990