Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:
„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
„Betriebswechselbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
„Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
„Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
„Eigentumsverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
„Nachbarverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
„Grenzabfertigung“ die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.
Schlagworte
Anschlußdienst, Anschlussdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039974