Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 272/1973Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 3
Grenzübergang
(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:
(2)Absatz 2,Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
(3)Absatz 3,Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:
(4)Absatz 4,Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.
Schlagworte
Anschlußdienst, Anschlussdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039975