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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 100/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarungen derart näher zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
  2. Absatz 2,Die Übergabe und Übernahme von Wagen, Lademitteln, Paletten, Behältern, Reisegepäck, Expreßgut, Gütern und der zugehörigen Beförderungspapiere erfolgt in den Betriebswechselbahnhöfen.
  3. Absatz 3,Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt. Diese Leistungen vollzieht die Nachbarverwaltung von der Staatsgrenze bis zum Betriebswechselbahnhof für die Eigentumsverwaltung.
  4. Absatz 4,In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.
  5. Absatz 5,Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die näheren Bestimmungen, die zur Sicherheit des Betriebes erforderlich sind, werden von den Eisenbahnverwaltungen einvernehmlich festgelegt.
  6. Absatz 6,Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.

Schlagworte

Anschlußdienst, Anschlussdienst

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039976