Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 6
Erweiterter Zugförderungsdienst
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungsdienst über den Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in beiden Richtungen von der Eigentums- oder Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen und eigenem Personal besorgt wird. Artikel 4 Absatz 5 und die Artikel 14, 15, 17, 18 und 24 gelten entsprechend.
Schlagworte
Eigentumsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039978