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Art. 21

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 100/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 100/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 21

Dienstsendungen

  1. Absatz eins,Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
  2. Absatz 2,Diese Sendungen unterliegen den Zoll- und Devisenvorschriften. Das Öffnen dieser Sendungen wird vorgenommen, wenn ein Verdacht besteht, daß die Zoll- und Devisenvorschriften verletzt wurden. Die Dienstsendungen sollen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen werden.

Schlagworte

Geldsendung, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039993