Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 21
Dienstsendungen
(1)Absatz eins,Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2)Absatz 2,Diese Sendungen unterliegen den Zoll- und Devisenvorschriften. Das Öffnen dieser Sendungen wird vorgenommen, wenn ein Verdacht besteht, daß die Zoll- und Devisenvorschriften verletzt wurden. Die Dienstsendungen sollen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen werden.
Schlagworte
Geldsendung, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039993