Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 22
Postaustausch
(1)Absatz eins,Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und jugoslawischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.
(2)Absatz 2,Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.
(3)Absatz 3,Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen,Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.
(5)Absatz 5,Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten
vereinbart.
Schlagworte
Briefschluß, Paketschluß, Postbediensteter, Briefschluss, Paketschluss
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039994