Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.06.1972 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.06.197231.12.1999 BGBl. Nr. 333/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 333/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verzicht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Verzicht ist bei einem Postamt schriftlich zu erklären und kann jederzeit eingebracht werden. Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate Feber, April, Juni, August, Oktober und Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen Monate einlangt. Für Bewilligungen, für die die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt, wird der Verzicht zum Ende der angegebenen Kalendermonate wirksam, wenn er bis zum 5. dieser Monate einlangt.
  2. Absatz 2,Bei der Einbringung des Verzichtes ist die Bewilligungsurkunde zurückzustellen und über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben. Dem Bewilligungsinhaber ist die Einbringung des Verzichtes zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147067

Alte Dokumentnummer

N9196513990A