Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.04.199431.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 4, ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Litera b
      Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins,,
    3. Litera c
      einen Übersichtsplan über die in Aussicht genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich, innerhalb dessen Empfangsanlagen angeschlossen werden sollen, entnommen werden kann, und
    4. Litera d
      die Betriebszwecke der in Aussicht genommenen Antennenanlage.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    2. Litera b
      der angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oder
    3. Litera c
      die Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.
  4. Absatz 4,Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach Paragraph 22, Absatz 2, - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Rundfunksender

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147071

Alte Dokumentnummer

N9196513994A