Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4 ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 4, ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1,Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins,,
einen Übersichtsplan über die in Aussicht genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich, innerhalb dessen Empfangsanlagen angeschlossen werden sollen, entnommen werden kann, und
die Betriebszwecke der in Aussicht genommenen Antennenanlage.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn
die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht vorliegen oder
der angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß § 23 Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oderder angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oder
die Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.
(4)Absatz 4,Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach Paragraph 22, Absatz 2, - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Rundfunksender
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147071
Alte Dokumentnummer
N9196513994A