Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.07.1977 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.07.197731.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1977

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Mit den Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4, können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen Belangen notwendig erscheint. Die Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4, können auch die Auflage enthalten, daß - soweit dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen Fernmeldenetze liegt - zur Gänze oder teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung geführte Breitbandstromwege zu nützen sind.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für mehrere Empfangsanlagen mit Standorten auf verschiedenen Grundstücken gilt als im Zeitpunkt der Antragstellung erteilt, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen,
    2. Litera b
      die Standorte aller anzuschließenden Empfangsanlagen innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 500 m liegen und
    3. Litera c
      die Bewilligung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Litera a, oder Litera b, ausdrücklich versagt wird.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungen sind, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 2,, schriftlich zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Fernmeldebehörden können, wenn schwerwiegende technische oder betriebliche Belange dies erfordern, die gemäß Absatz eins, verfügten Auflagen ändern.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147072

Alte Dokumentnummer

N9196513995A