Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Mit den Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen Belangen notwendig erscheint. Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können auch die Auflage enthalten, daß - soweit dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen Fernmeldenetze liegt - zur Gänze oder teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung geführte Breitbandstromwege zu nützen sind.Mit den Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4, können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen Belangen notwendig erscheint. Die Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4, können auch die Auflage enthalten, daß - soweit dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen Fernmeldenetze liegt - zur Gänze oder teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung geführte Breitbandstromwege zu nützen sind.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für mehrere Empfangsanlagen mit Standorten auf verschiedenen Grundstücken gilt als im Zeitpunkt der Antragstellung erteilt, wenn
die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen,
die Standorte aller anzuschließenden Empfangsanlagen innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 500 m liegen und
die Bewilligung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach lit. a oder lit. b ausdrücklich versagt wird.die Bewilligung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Litera a, oder Litera b, ausdrücklich versagt wird.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungen sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 2, schriftlich zu erteilen.Die Bewilligungen sind, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 2,, schriftlich zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Fernmeldebehörden können, wenn schwerwiegende technische oder betriebliche Belange dies erfordern, die gemäß Abs. 1 verfügten Auflagen ändern.Die Fernmeldebehörden können, wenn schwerwiegende technische oder betriebliche Belange dies erfordern, die gemäß Absatz eins, verfügten Auflagen ändern.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12147072
Alte Dokumentnummer
N9196513995A