Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.04.199431.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt
    1. Litera a
      durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers, wenn sie nicht mit Zustimmung der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat, von einer anderen physischen oder juristischen Person übernommen wird,
    2. Litera b
      durch Widerruf des Fernmeldebüros, die sie erteilt hat.
  2. Absatz 2,Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden, wenn
    1. Litera a
      die Antennenanlage nicht mehr den nach Paragraph 20, Absatz eins, zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oder
    2. Litera b
      der Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang mit den aus dieser erwachsenden Rechten und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder
    3. Litera c
      die Anlage nach zwölf Monaten vom Tag der Bewilligungserteilung an gerechnet in ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit gestellt ist.
  3. Absatz 3,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage sofort außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147074

Alte Dokumentnummer

N9196513997A