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Art. 2

Fassungen
ab 30.06.1966 — BGBl. Nr. 136/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.06.1966 BGBl. Nr. 136/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1966,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.06.1966BGBl. Nr. 136/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck des Betriebes des internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten Unternehmen auf den nach Absatz 2 festgelegten Linien das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen und

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten, die in den nach Absatz 2 festgelegten Linien aufgeführt sind, zu landen, um Fluggäste, Post und/oder Fracht gewerblich aufzunehmen und abzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Linien, auf welchen die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien berechtigt sind, internationalen Fluglinienverkehr zu betreiben, werden von den zuständigen Behörden in einem Fluglinienplan festgelegt, der durch Notenwechsel zu vereinbaren ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006876