Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1966Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien kann jederzeit aufgenommen werden, wennDer Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2, festgelegten Linien kann jederzeit aufgenommen werden, wenn
die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechte gewährt sind, ein oder mehrere Unternehmen schriftlich bezeichnet hat, unddie Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz eins, genannten Rechte gewährt sind, ein oder mehrere Unternehmen schriftlich bezeichnet hat, und
die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem oder den bezeichneten Unternehmen die für den Beginn des Betriebes erforderlichen Bewilligungen (Genehmigungen) erteilt hat.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und vorbehaltlich des Artikels 10 die Bewilligungen zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs unverzüglich erteilen.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann von einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die durch die Gesetze und sonstige Vorschriften der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben sind.
(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei kann einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums an dem Unternehmen und seine tatsächliche Kontrolle Staatsangehörigen oder Körperschaften der anderen Vertragspartei oder dieser selbst zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40006877