Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64fParagraph 64 f
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar
§ 64f.Paragraph 64 f,
(1)Absatz eins,Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 b, Absatz 5, umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
Konzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),
die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von 3 UE, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von 3 UE und
die Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von 6 UE.
Die besondere Ausbildung gemäß Z 1 hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Z 2 und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 6 zur Verfügung stehende Person.Die besondere Ausbildung gemäß Ziffer eins, hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5, zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Ziffer 2, und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 6, zur Verfügung stehende Person.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261179