Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64gParagraph 64 g
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrlehrausweis
§ 64g.Paragraph 64 g,
(1)Absatz eins,Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.
(2)Absatz 2,Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:
auf der Vorderseite mit der aus der Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;
auf der Rückseite mit der aus Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
Angabe, ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt,
Angabe, für welche Klassen die Berechtigung gilt,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung.
(3)Absatz 3,Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261188