Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1967Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
FLUGSTRECKENPLAN
(1)Absatz eins,Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Australiens in beiden Richtungen zu befliegende Flugstrecke:
Australien über Zwischenpunkte einschließlich Punkte in Afrika nach Wien und darüber hinaus über Zwischenpunkte nach dem Vereinigten Königreich.
(2)Absatz 2,Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu befliegende Flugstrecke:
Österreich über Zwischenpunkte einschließlich Punkte in Afrika nach Darwin und Sydney.
Punkte auf jeder obgenannten Flugstrecke können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12147402
Alte Dokumentnummer
N9196742405L