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Anl. 1

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSTRECKENPLAN

  1. Absatz eins,Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Australiens in beiden Richtungen zu befliegende Flugstrecke:
    Australien über Zwischenpunkte einschließlich Punkte in Afrika nach Wien und darüber hinaus über Zwischenpunkte nach dem Vereinigten Königreich.
  2. Absatz 2,Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu befliegende Flugstrecke:

    Österreich über Zwischenpunkte einschließlich Punkte in Afrika nach Darwin und Sydney.

    Punkte auf jeder obgenannten Flugstrecke können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangs- oder Endpunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147402

Alte Dokumentnummer

N9196742405L