Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12. Beratungen

  1. Absatz eins,Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile auf Ersuchen einer der Behörden beraten.
  2. Absatz 2,Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil beantragen.

    Diese Beratungen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege zwischen den Luftfahrtbehörden durchgeführt werden können, müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach Erhalt des Ersuchens beginnen. Die auf diese Weise vereinbarten Änderungen treten in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden sind.

  3. Absatz 3,Änderungen zum Flugstreckenplan dieses Abkommens können durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen und treten in Kraft, sobald sie durch einen diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden sind.
  4. Absatz 4,Wenn ein allgemeines mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr in bezug auf beide Vertragschließende Teile in Kraft tritt, so wird dieses Abkommen in der Weise abgeändert, daß es den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147398

Alte Dokumentnummer

N9196742401L