Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1967Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1)Absatz eins,Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2)Absatz 2,Wenn die Vertragschließenden Teile keine Einigung im Verhandlungswege erzielen, kann die Meinungsverschiedenheit auf Antrag eines Vertragschließenden Teils einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Einer dieser Schiedsrichter wird von je einem Vertragschließenden Teil und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten ernannt. Jeder der Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teils durch den anderen Vertragschließenden Teil, worin die Beilegung der Meinungsverschiedenheit im Schiedsverfahren beantragt wird, namhaft zu machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile einen Schiedsrichter innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes nicht ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
(3)Absatz 3,Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jeder gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangenen Entscheidung nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12147399
Alte Dokumentnummer
N9196742402L