Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14. Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der genannten Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Mitteilung nicht durch Vereinbarung zwischen den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn der andere Vertragschließende Teil es verabsäumt, den Inhalt der Mitteilung zu bestätigen, gilt die Mitteilung vierzehn Tage nach Erhalt der Abschrift durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingelangt.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147400

Alte Dokumentnummer

N9196742403L