Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1967Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2. Chicagoer Konvention
In dem Ausmaß, in dem sie auf den gemäß diesem Abkommen eingerichteten Fluglinienverkehr anwendbar sind, bleiben die Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im folgenden „die Konvention“ genannt), das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, in ihrer gegenwärtigen Form zwischen den Vertragschließenden Teilen für die Geltungsdauer dieses Abkommens in Kraft, als wären sie ein Bestandteil desselben, außer beide Vertragschließenden Teile ratifizieren eine Abänderung der Konvention, die bereits in Kraft getreten ist, in welchem Falle die abgeänderte Konvention, wie oben angeführt, in Kraft bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12147388
Alte Dokumentnummer
N9196742391L