Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1967Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3. Gewährung von Rechten
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte, um es dessen namhaft gemachtem Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, internationale Fluglinien auf den im Flugstreckenplan festgelegten Strecken zu errichten und zu betreiben (im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt).
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12147389
Alte Dokumentnummer
N9196742392L