Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4. Erforderliche Bewilligungen

  1. Absatz eins,Die vereinbarten Fluglinien auf einer festgelegten Flugstrecke können nach Wahl des Vertragschließenden Teils, dem die Rechte gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, aber nicht bevor:
    1. Absatz a,
      der Vertragschließende Teil, dem die Rechte gewährt wurden, ein Fluglinienunternehmen für diese Flugstrecke namhaft gemacht hat und
    2. Absatz b,
      der Vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dem betreffenden Fluglinienunternehmen die notwendigen Bewilligungen erteilt hat. Diese Bewilligungen sind – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) dieses Artikels – unverzüglich zu erteilen.
  2. Absatz 2,Ein von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann aufgefordert werden, den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils nachzuweisen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in den nationalen Gesetzen und Vorschriften, die normalerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden, festgelegt sind.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die gemäß Artikel 3 gewährten Rechte zu verweigern oder bei der Ausübung dieser Rechte in allen jenen Fällen Bedingungen aufzuerlegen, in denen
    1. Absatz a,
      nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens in Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teils oder seiner Staatsangehörigen liegen, oder
    2. Absatz b,
      das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen es unterläßt, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Gesetze und Vorschriften zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147390

Alte Dokumentnummer

N9196742393L