Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5. Überflugs- und Verkehrsrechte

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teils während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  1. Absatz a,
    das Recht, das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils ohne Landung zu überfliegen;
  2. Absatz b,
    das Recht, in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen, und
  3. Absatz c,
    das Recht, in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen oder aufzunehmen.

Schlagworte





Überflugsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147391

Alte Dokumentnummer

N9196742394L