Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1967Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 5. Überflugs- und Verkehrsrechte
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teils während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Recht, das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen, und
das Recht, in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen oder aufzunehmen.
Schlagworte
Überflugsrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12147391
Alte Dokumentnummer
N9196742394L