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Art. 6

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6. Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die sich an Bord von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teils bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils befinden oder in dessen Hoheitsgebiet an Bord dieser Luftfahrzeuge genommen werden und ohne Zustimmung der Zollbehörden aus den Luftfahrzeugen nicht ausgeladen werden, wenn sie ausschließlich zur Verwendung durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien bestimmt sind, sind – vorausgesetzt, daß den Zollvorschriften des letztgenannten Vertragschließenden Teils in anderer Hinsicht Rechnung getragen wird – von allen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren, einschließlich Zoll- und Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des letztgenannten Vertragschließenden Teils eingehoben werden, befreit, auch wenn die Vorräte beim Flug in diesem Hoheitsgebiet in den Luftfahrzeugen verwendet oder von diesen verbraucht werden.

Schlagworte

Zollgebühr

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147392

Alte Dokumentnummer

N9196742395L