Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 19.05.1967 — BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.05.1967 BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.05.1967BGBl. Nr. 251/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

WIDERRUF UND UNTERSAGUNG

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechten durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern:

    Litera a in allen Fällen, wo er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei seinen Staatsangehörigen liegen;

    Litera b wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen;

    Litera c wenn das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

  2. Absatz 2,Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerruf, die Untersagung oder die sofortige Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147412

Alte Dokumentnummer

N9196742415L