(2)Absatz 2,Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Abgaben befreit:
a)Litera a Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in dem von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Ausmaß aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord von Luftfahrzeugen, die den internationalen Luftverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles gewährleisten, bestimmt sind;
b)Litera b Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
c)Litera c Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie aufgenommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.Es kann verlangt werden, daß die in Litera a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.