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Art. 2

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 295/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 2

Ziffer eins Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betraut mit den Betrieb der in Annex römisch eins angeführten Vertragslinien das Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR, welches hiefür die Transportverwaltung der Internationalen Fluglinien der Zivilluftfahrt (AEROFLOT) namhaft macht.

Ziffer 2 Die Österreichische Bundesregierung macht für den Betrieb der in Annex römisch eins angegebenen Vertragslinien die Luftverkehrsunternehmung Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA), namhaft.

Ziffer 3 Alle kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Verkehrsfrequenz, der Beförderungstarife, der Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge auf dem Boden werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen AUA und AEROFLOT geregelt. Hiebei ist anzustreben, daß die beiderseits durch die Luftverkehrsunternehmungen gebotene Beförderungskapazität nach Möglichkeit die Verkehrsnachfrage befriedigt und daß sie keine unbillige Beeinträchtigung ihrer Interessen erleiden.

Ziffer 4 Zusatz- und Charterflüge werden gemäß den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles durchgeführt.

Schlagworte

Zusatzflug

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039085