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Art. 3

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 295/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 3

Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt werden, wird jeder der Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen Mittel der funk- und lichttechnischen Sicherung und den notwendigen meteorologischen Dienst zur Verfügung stellen und dem anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen sowie über Landungshäfen und über die Flugwege der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039086