Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
(3)Absatz 3,Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.
Schlagworte
§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40181961