(4)Absatz 4,Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung nach Abs. 2 lit. b, jede Kontrolluntersuchung der Militärpiloten, die auf Flugzeugen mit Strahlantrieb eingesetzt werden, und der Militärluftfahrer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist bei einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen. Kontrolluntersuchungen der anderen Militärpiloten sind bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt befindet, durchzuführen.Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung nach Absatz 2, Litera b,, jede Kontrolluntersuchung der Militärpiloten, die auf Flugzeugen mit Strahlantrieb eingesetzt werden, und der Militärluftfahrer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist bei einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen. Kontrolluntersuchungen der anderen Militärpiloten sind bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellter Arzt befindet, durchzuführen.