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§ 11 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Feststellung des Tauglichkeitsgrades römisch eins hat eine psychotechnische Untersuchung vorauszugehen, bei der das Reaktionssowie das Konzentrationsvermögen und die Persönlichkeit des zu Untersuchenden zu beurteilen sind. Die psychotechnische Untersuchung muß überdurchschnittliche Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen männlichen Geschlechts, ergeben.
  2. Absatz 2,Die besonderen Tauglichkeitserfordernisse sind anläßlich medizinischer Untersuchungen, und zwar
    1. Litera a
      vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer Erstuntersuchung (Paragraph 2, Ziffer 4,),
    2. Litera b
      vor Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer Kontrolluntersuchung, die wie eine Erstuntersuchung durchzuführen ist, wenn die frühere Gültigkeitsperiode des Militärluftfahrt-Personalausweises wegen Fehlens des Tauglichkeitsgrades römisch eins nicht verlängert werden konnte, und
    3. Litera c
      in allen anderen Fällen bei einer Kontrolluntersuchung (Paragraph 2, Ziffer 11,) festzustellen.
  3. Absatz 3,Die medizinische Untersuchung hat jedenfalls eine ausführliche Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung der Augen und von Hals, Nasen, Ohren zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung nach Absatz 2, Litera b,, jede Kontrolluntersuchung der Militärpiloten, die auf Flugzeugen mit Strahlantrieb eingesetzt werden, und der Militärluftfahrer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist bei einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen. Kontrolluntersuchungen der anderen Militärpiloten sind bei der der Einheit des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle, bei der sich ein nach Paragraph 12, Absatz 3, bestellter Arzt befindet, durchzuführen.
  5. Absatz 5,Bei Militärluftfahrern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades römisch eins, bei Militärluftfahrern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades römisch zwei anläßlich von Kontrolluntersuchungen jeweils eine klinische Untersuchung durchzuführen.

Schlagworte





Reaktionsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147507

Alte Dokumentnummer

N9196842439L