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§ 12 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verfahren für die Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung hat der Einheitskommandant zu beantragen
    1. Litera a
      auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine Erstuntersuchung handelt,
    2. Litera b
      direkt bei der in Betracht kommenden Untersuchungsstelle, wenn es sich um Kontrolluntersuchungen handelt.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, Litera b, ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung militärfliegerärztlicher Untersuchungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung Offiziere des militärmedizinischen Dienstes oder Ärzte, mit denen das Bundesministerium für Landesverteidigung einen Werkvertrag abgeschlossen hat, zu bestellen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen.
  4. Absatz 4,Über die militärfliegerärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis festzuhalten ist.
  5. Absatz 5,Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen Untersuchung betrauter Arzt nach Absatz 3, hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin entsprechend zu beurteilen,
    1. Litera a
      ob der zu Untersuchende für die vorgesehene Verwendung körperlich und geistig geeignet ist und
    2. Litera b
      über Verlangen einer militärischen Dienststelle, für welche anderen Verwendungen der zu Untersuchende körperlich und geistig geeignet ist.
  6. Absatz 6,Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad des zu Untersuchenden beeinträchtigt ist, so ist die militärfliegerärztliche Untersuchung an einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.
  7. Absatz 7,Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen Erkenntnissen die Wiedererlangung des früheren Tauglichkeitsgrades erwarten läßt.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147508

Alte Dokumentnummer

N9196842440L