Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine, Militär-Hubschrauberführerscheine und Militär-Flugschülerausweise
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Militärflugzeugführerscheine und Militär-Flugschülerausweise (§ 1 Abs. 2 lit. a, b und c) sind zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig.Militärflugzeugführerscheine und Militär-Flugschülerausweise (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und c) sind zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 erstreckt sich sowohl auf die Grundbefähigung (§ 2 Z 8) als auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung (§ 2 Z 5).Die Gültigkeitsdauer nach Absatz eins, erstreckt sich sowohl auf die Grundbefähigung (Paragraph 2, Ziffer 8,) als auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung (Paragraph 2, Ziffer 5,).
(3)Absatz 3,Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (§ 12 Abs. 2) eingeleitet, aber zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung (§ 12) zuzuwarten.Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (Paragraph 12, Absatz 2,) eingeleitet, aber zu dem sich aus Absatz eins, ergebenden Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung (Paragraph 12,) zuzuwarten.
(4)Absatz 4,Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer haben Inhaber der im Abs. 1 aufgezählten Militärluftfahrt-Personalausweise das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit in Zweifel zu ziehen, dem Einheitskommandanten zu melden. § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer haben Inhaber der im Absatz eins, aufgezählten Militärluftfahrt-Personalausweise das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit in Zweifel zu ziehen, dem Einheitskommandanten zu melden. Paragraph 3, Absatz 7, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147509
Alte Dokumentnummer
N9196842441L