Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verfahren für die Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen Untersuchung hat der Einheitskommandant zu beantragen
auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine Erstuntersuchung handelt,
direkt bei der in Betracht kommenden Untersuchungsstelle, wenn es sich um Kontrolluntersuchungen handelt.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 lit. b ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.Der Antrag nach Absatz eins, Litera b, ist spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu stellen.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung militärfliegerärztlicher Untersuchungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung Offiziere des militärmedizinischen Dienstes oder Ärzte, mit denen das Bundesministerium für Landesverteidigung einen Werkvertrag abgeschlossen hat, zu bestellen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen.
(4)Absatz 4,Über die militärfliegerärztliche Untersuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis festzuhalten ist.
(5)Absatz 5,Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen Untersuchung betrauter Arzt nach Abs. 3 hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin entsprechend zu beurteilen,Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen Untersuchung betrauter Arzt nach Absatz 3, hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin entsprechend zu beurteilen,
ob der zu Untersuchende für die vorgesehene Verwendung körperlich und geistig geeignet ist und
über Verlangen einer militärischen Dienststelle, für welche anderen Verwendungen der zu Untersuchende körperlich und geistig geeignet ist.
(6)Absatz 6,Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad des zu Untersuchenden beeinträchtigt ist, so ist die militärfliegerärztliche Untersuchung an einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, durchzuführen.
(7)Absatz 7,Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen Erkenntnissen die Wiedererlangung des früheren Tauglichkeitsgrades erwarten läßt.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147508
Alte Dokumentnummer
N9196842440L