Rechtstracker.at

§ 13 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine, Militär-Hubschrauberführerscheine und Militär-Flugschülerausweise

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Militärflugzeugführerscheine und Militär-Flugschülerausweise (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und c) sind zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer nach Absatz eins, erstreckt sich sowohl auf die Grundbefähigung (Paragraph 2, Ziffer 8,) als auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung (Paragraph 2, Ziffer 5,).
  3. Absatz 3,Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (Paragraph 12, Absatz 2,) eingeleitet, aber zu dem sich aus Absatz eins, ergebenden Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen Untersuchung (Paragraph 12,) zuzuwarten.
  4. Absatz 4,Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer haben Inhaber der im Absatz eins, aufgezählten Militärluftfahrt-Personalausweise das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit in Zweifel zu ziehen, dem Einheitskommandanten zu melden. Paragraph 3, Absatz 7, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147509

Alte Dokumentnummer

N9196842441L