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§ 15 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Flugschülerausweis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärtern ein Militär-Flugschülerausweis nach Anhang römisch eins Teil D Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Luftfahrzeugen der Inhaber ausgebildet wird (Paragraph 8, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers
    1. Litera a
      innerhalb von Übungsbereichen, soweit solche aber nicht festgelegt sind, innerhalb der um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche (Paragraph 2, Ziffer eins, der Luftverkehrsregeln 1967 in der geltenden Fassung), allein oder mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer und
    2. Litera b
      außerhalb der in Litera a, genannten Bereiche - soweit nicht in den Paragraphen 23 und 37 etwas anderes bestimmt wird - mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer Übungsflüge durchführen.
  3. Absatz 3,Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung (Ablegung der Prüfungen nach den Paragraphen 21 und 22 bzw. 35 und 36) ist im Militär-Flugschülerausweis einzutragen; mit der Eintragung wird der Militärflugschüler im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung Militärluftfahrer (Paragraph 54, Luftfahrtgesetz).
  4. Absatz 4,Wenn es sich bei der Ausbildung um die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines handelt, wird der Militär-Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärluftfahrerschein ersetzt.

Anmerkung

BGBl. Nr. 56/1967 (Luftverkehrsregeln)

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147510

Alte Dokumentnummer

N9196842442L