Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militär-Flugschülerausweis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärtern ein Militär-Flugschülerausweis nach Anhang I Teil D (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Luftfahrzeugen der Inhaber ausgebildet wird (§ 8 Abs. 3).Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärtern ein Militär-Flugschülerausweis nach Anhang römisch eins Teil D Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Luftfahrzeugen der Inhaber ausgebildet wird (Paragraph 8, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht eines befähigten Militärfluglehrers
innerhalb von Übungsbereichen, soweit solche aber nicht festgelegt sind, innerhalb der um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche (§ 2 Z 1 der Luftverkehrsregeln 1967 in der geltenden Fassung), allein oder mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer undinnerhalb von Übungsbereichen, soweit solche aber nicht festgelegt sind, innerhalb der um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche (Paragraph 2, Ziffer eins, der Luftverkehrsregeln 1967 in der geltenden Fassung), allein oder mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer und
außerhalb der in lit. a genannten Bereiche - soweit nicht in den §§ 23 und 37 etwas anderes bestimmt wird - mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer Übungsflüge durchführen.außerhalb der in Litera a, genannten Bereiche - soweit nicht in den Paragraphen 23 und 37 etwas anderes bestimmt wird - mit einem befähigten Militärfluglehrer am Doppelsteuer Übungsflüge durchführen.
(3)Absatz 3,Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung (Ablegung der Prüfungen nach den §§ 21 und 22 bzw. 35 und 36) ist im Militär-Flugschülerausweis einzutragen; mit der Eintragung wird der Militärflugschüler im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung Militärluftfahrer (§ 54 Luftfahrtgesetz).Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung (Ablegung der Prüfungen nach den Paragraphen 21 und 22 bzw. 35 und 36) ist im Militär-Flugschülerausweis einzutragen; mit der Eintragung wird der Militärflugschüler im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung Militärluftfahrer (Paragraph 54, Luftfahrtgesetz).
(4)Absatz 4,Wenn es sich bei der Ausbildung um die Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines handelt, wird der Militär-Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärluftfahrerschein ersetzt.
Anmerkung
BGBl. Nr. 56/1967 (Luftverkehrsregeln)
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147510
Alte Dokumentnummer
N9196842442L