Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Soweit nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen sind, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission, welches die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. In allen Fällen sind die Prüfungsflüge dem Prüfling auf die erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(2)Absatz 2,Vor jedem Prüfungsflug hat der Prüfling seine Flugvorbereitung, die geplante Flugdurchführung und erforderlichen Maßnahmen bei allfälligen Notfällen zu erläutern.
(3)Absatz 3,Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen zu beenden sind, muß das Luftfahrzeug in der vorgesehenen Aufsetzzone gelandet werden. Die Anflugrichtung ist während des Ausrollens oder Ausgleitens ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Die Aufsetzzone wird von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Leistungsdaten des verwendeten Luftfahrzeuges vorher festgelegt.
(4)Absatz 4,Bei Höhenflügen, soweit diese als Alleinflüge durchgeführt werden, muß ein Höhenschreiber mitgeführt werden.
(5)Absatz 5,Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale der Type oder hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung des Luftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, hat die Prüfungskommission von den Bestimmungen für Prüfungsflüge Abweichungen anzuordnen; die Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.
(7)Absatz 7,Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Die Prüfung ist ebenfalls abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Luftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147511
Alte Dokumentnummer
N9196842443L