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§ 16 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Soweit nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen sind, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission, welches die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. In allen Fällen sind die Prüfungsflüge dem Prüfling auf die erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
  2. Absatz 2,Vor jedem Prüfungsflug hat der Prüfling seine Flugvorbereitung, die geplante Flugdurchführung und erforderlichen Maßnahmen bei allfälligen Notfällen zu erläutern.
  3. Absatz 3,Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen zu beenden sind, muß das Luftfahrzeug in der vorgesehenen Aufsetzzone gelandet werden. Die Anflugrichtung ist während des Ausrollens oder Ausgleitens ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Die Aufsetzzone wird von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Leistungsdaten des verwendeten Luftfahrzeuges vorher festgelegt.
  4. Absatz 4,Bei Höhenflügen, soweit diese als Alleinflüge durchgeführt werden, muß ein Höhenschreiber mitgeführt werden.
  5. Absatz 5,Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale der Type oder hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung des Luftfahrzeuges zwingend erforderlich ist, hat die Prüfungskommission von den Bestimmungen für Prüfungsflüge Abweichungen anzuordnen; die Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
  6. Absatz 6,Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.
  7. Absatz 7,Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht der Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Die Prüfung ist ebenfalls abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Luftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147511

Alte Dokumentnummer

N9196842443L