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§ 18 MLPV 1968

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.198331.12.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Militär-Flugbücher

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Militärpiloten (Paragraph 2, Ziffer 16,) und Militärflugschüler haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher nach dem Muster des Anhanges römisch zwei Teil A Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) zu führen.
  2. Absatz 2,Militär-Flugbücher sind dem Vordruck des Musters des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang römisch zwei nicht darstellbar) entsprechend auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (zum Beispiel: Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge und Landungen sowie die eingetragenen Flugzeiten müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten übereinstimmen. Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-Zeit vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-Flugbücher ist von der für die Einheit des Inhabers örtlich zuständigen Militärflugleitung zu bestätigen. Zeiten auf dem Instrumentenflugübungsgerät sind von dem für die Ausbildung auf diesem Gerät Verantwortlichen zu bestätigen.

Schlagworte

Abflugliste

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147513

Alte Dokumentnummer

N9196842445L