Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Besondere Bestimmungen für Militärflugzeugführer
Grundausbildung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht in der Vermittlung der Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 2 000 kg im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung (Abs. 1) ist durch Ausstellung eines Militärflugzeugführerscheines nach Anhang I Teil A (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) zu bescheinigen.Die Grundbefähigung (Absatz eins,) ist durch Ausstellung eines Militärflugzeugführerscheines nach Anhang römisch eins Teil A Anmerkung, Anhang römisch eins nicht darstellbar) zu bescheinigen.
(3)Absatz 3,Der Militärflugzeugführerschein darf erst ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler
wenigstens 80 Gesamtflugstunden, hievon wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge durchgeführt,
eine Alpeneinweisung mit Fluglehrer in der Dauer von wenigstens zweieinhalb Stunden erhalten,
wenigstens je zwei Landungen auf wenigstens vier vom Ausbildungsplatz verschiedenen Flugplätzen ausgeführt,
die Prüfungen nach den §§ 21, 22, 24 und 47 abgelegt,die Prüfungen nach den Paragraphen 21, 22, 24 und 47 abgelegt,
den Navigations-Dreieckflug (§ 23 Abs. 2) und den Höhenflug (§ 23 Abs. 3) durchgeführt undden Navigations-Dreieckflug (Paragraph 23, Absatz 2,) und den Höhenflug (Paragraph 23, Absatz 3,) durchgeführt und
den erfolgreichen Abschluß eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR12147514
Alte Dokumentnummer
N9196842446L