Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2. BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt - sofern sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:
Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der für eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt vorgesehen ist.
Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters, Flugschülers, Militärluftfahrers oder des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises” für eine in dieser Verordnung geregelte Befähigung.
Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den ein Militärluftfahrt-Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, oder eine aus dem Militärluftfahrt-Personalausweis gestrichene Erweiterung innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in Gültigkeit gesetzt werden.
Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Ziffer eins,) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.
Erweiterung (der Grundbefähigung): eine über die Grundbefähigung hinausreichende fachliche Befähigung.
Fachliche Befähigung: das durch eine bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte Ausbildungsziel.
Flugprüfung: jener Teil einer Prüfung, bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge zu zeigen hat.
Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen Ausbildung, das zur Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen eines Militär-Flugschülerausweises, führt.
Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von der Ausstellung beziehungsweise von der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.
Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze liegendes Gelände.
Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Ziffer 4,) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.
Militärflugzeug: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 56/1967) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.Militärflugzeug: ein mit militärischen Kennzeichen (Paragraph 2, der Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen. Militärhubschrauber: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrtkennzeichen-Verordnung) versehenes Luftfahrzeug mit Drehflügeln.Militärhubschrauber: ein mit militärischen Kennzeichen (Paragraph 2, der Militärluftfahrtkennzeichen-Verordnung) versehenes Luftfahrzeug mit Drehflügeln.
Militärluftfahrzeug: jedes nach § 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung gekennzeichnete Luftfahrzeug (§ 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz).Militärluftfahrzeug: jedes nach Paragraph 2, der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung gekennzeichnete Luftfahrzeug (Paragraph 11, Absatz eins, Luftfahrtgesetz).
Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer, Militär-Bordtechniker, Militär-Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und Militärflugschüler mit der Befähigung nach § 15 Abs. 3.Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer, Militär-Bordtechniker, Militär-Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und Militärflugschüler mit der Befähigung nach Paragraph 15, Absatz 3,
Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer und Militär-Segelflugzeugführer.
Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärluftfahrer.
Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene Luftfahrzeuge (§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56).Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene Luftfahrzeuge (Paragraph 14, Litera a, der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 56).
Prüfling: Anwärter (Z. 1), Flugschüler, Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises” vom Beginn bis zum Ende einer Prüfung.Prüfling: Anwärter (Ziffer eins,), Flugschüler, Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises” vom Beginn bis zum Ende einer Prüfung.
Prüfung: die Feststellung der fachlichen Befähigung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Ruhende Befähigung: eine Befähigung nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern (Z. 15) bis zum Ablauf des dritten Jahres, beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal (Z. 23) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im § 3 Abs. 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird.Ruhende Befähigung: eine Befähigung nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern (Ziffer 15,) bis zum Ablauf des dritten Jahres, beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal (Ziffer 23,) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im Paragraph 3, Absatz 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird.
Ruhenszeit: Die sich aus Z 21 ergebenden Zeiträume.Ruhenszeit: Die sich aus Ziffer 21, ergebenden Zeiträume.
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal: Alle Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer (Z. 15) sind.Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal: Alle Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer (Ziffer 15,) sind.
Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von weniger als 50 m über Grund, soweit diese Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug oder mit der Landung in Verbindung steht.
Überlandflug: ein Flug, der aus einem um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich (§ 121 Luftfahrtgesetz) oder aus der Kontrollzone eines Flughafens hinausführt.Überlandflug: ein Flug, der aus einem um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich (Paragraph 121, Luftfahrtgesetz) oder aus der Kontrollzone eines Flughafens hinausführt.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode eines noch gültigen Militärluftfahrt-Personalausweises um den in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum verlängert wird.
Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit: der vorübergehende Verlust eines oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad erforderlicher Mindesterfordernisse.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013192