Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -
PERSONALAUSWEISE
§ 1. GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Personen, die
ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,
einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,
ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,
die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,
den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen,
die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen und
die Materialerhaltung in der Militärluftfahrt planen, steuern und überwachen.
(2)Absatz 2,Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:
für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,
für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,
für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,
für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerschein,
für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,
für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,
für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,
für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,
für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,
für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,
für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis,
für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrschein,
für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein und
für leitende Militärluftfahrttechniker der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker.
(3)Absatz 3,Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Abs. 2 voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.Jede Tätigkeit nach Absatz eins, setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Absatz 2, voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Absatz eins, Litera b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.
(4)Absatz 4,Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 96 ein Sonderausweis auszustellen.Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 96, ein Sonderausweis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012
Dokumentnummer
NOR40013191